FINANZIERUNG von Stehrollstühlen
Im Folgenden haben wir Informationen zum Thema Beantragung und Finanzierung zusammengestellt.
Es handelt sich um erfahrungsbasierte Informationen, die keinerlei Rechtsberatung darstellen sollen und können.
Welche Kostenträger gibt es
Zuständigkeiten und Voraussetzungen der Kostenträger für Stehrollstühle
Die Tabelle vergleicht die primären Zuständigkeitsbereiche und die wesentlichen Voraussetzungen für die Kostenübernahme eines Stehrollstuhls, wobei die Träger der Rehabilitation (DRV, AfA, IA) in der Regel nur bei nachrangiger Leistungspflicht oder bei beruflichem Zusammenhang zuständig sind.
| Kostenträger | Zuständigkeit | Wichtigste Voraussetzung(en) |
|---|---|---|
| Gesetzliche Krankenkasse (GKV) | Medizinische Rehabilitation zur Sicherung der Gesundheit, Minderung der Behinderung und Sicherung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 33 SGB V). | Ärztliche Verordnung, Nachweis der Zweckmäßigkeit (z.B. für Stehtraining) und Ausreichendheit (Wirtschaftlichkeitsgebot). |
| Rentenversicherung (DRV) | Teilhabe am Arbeitsleben zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit (Rehabilitation vor Rente). | Notwendigkeit des Stehrollstuhls für die Rückkehr/Sicherung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes; Erfüllung der Mindestversicherungszeit (15 Jahre). |
| Agentur für Arbeit (AfA) | Teilhabe am Arbeitsleben bei Versicherten, die (noch) keine Ansprüche gegenüber der DRV haben. | Notwendigkeit, um eine Ausbildung oder Arbeit zu beginnen/fortzusetzen; Nachrangigkeit (kein anderer Träger ist zuständig). |
| Integrationsamt (IA) | Begleitende Hilfen im Arbeitsleben (für schwerbehinderte Menschen). | Notwendigkeit für die Erlangung oder Gestaltung eines Arbeitsplatzes (oft in Kombination mit Arbeitgeberzuschüssen); Nachrangigkeit. |
| Unfallversicherung (UV) | Folgen eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit (Medizinische Rehabilitation). | Der Bedarf am Stehrollstuhl muss Folge des versicherten Ereignisses sein. Ziel: bestmögliche Wiederherstellung der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit. |
Merkhilfe zur Zuständigkeit:
Die Träger sind in einer bestimmten Reihenfolge zuständig (Trägerprinzip). Die GKV ist fast immer der erste Ansprechpartner für Hilfsmittel, die der allgemeinen medizinischen Grundversorgung dienen. Die anderen Träger kommen bei einem spezifischen Bezug zur Arbeit, Ausbildung oder einem Unfall in Betracht.
Medizinisch/Alltag: GKV
Beruflich/Erwerbsfähigkeit (langjährige Beschäftigung): DRV
Beruflich/Eingliederung (Anfang der Berufslaufbahn): AfA
Beruflich/Arbeitsplatzerhaltung (Schwerbehinderung): IA
Unfallbedingt/Berufskrankheit: UV / BG
Würden Sie als Nächstes gerne spezifische Informationen zur Antragstellung bei einem dieser Träger (z.B. der Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit) erhalten?
Was ist bei der Finanzierung des Stehrollstuhls durch die gesetzliche Krankenkasse zu beachten
Stehrollstuhl: Finanzierung durch gesetzl. Krankenkasse
Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) stellen ihren Versicherten Hilfsmittel auf Basis des Sozialgesetzbuches (SGB), insbesondere § 33 SGB V, und weiterer relevanter Bestimmungen zur Verfügung. Die Finanzierung von Hilfsmitteln, die dem Stehen dienen, ist im SGB V ausdrücklich genannt und wird daher grundsätzlich von den GKV übernommen.
Anforderung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
Die Hilfsmittelversorgung muss den Kriterien der Zweckmäßigkeit und Ausreichendheit genügen:
Zweckmäßigkeit: Diese ist in Bezug auf einen Stehrollstuhl gegeben, da er das Stehtraining ermöglicht. Die Notwendigkeit wird durch ein ärztliches Rezept bestätigt. Die Krankenkasse behält sich jedoch vor, die ärztliche Verordnung durch den Medizinischen Dienst (MD) – ehemals MDK – auf Plausibilität und Notwendigkeit überprüfen zu lassen.
Ausreichendheit (Wirtschaftlichkeitsgebot): Dieses Kriterium besagt, dass das günstigste geeignete Hilfsmittel zu wählen ist, welches das Stehtraining ermöglicht. Häufig schlagen Krankenkassen daher Stehständer oder Stehbretter als Alternativen vor.
Widerspruchsrecht und Argumentationsstrategie
Wird ein vorgeschlagenes Hilfsmittel (z.B. Stehständer) den individuellen Anforderungen nicht gerecht (z.B. aufgrund von Platzmangel, unsicherem Transfer oder erschwertem Transfer bei Spastik), muss der Versicherte dem Vorschlag fristgerecht widersprechen.
Als zentrales Argument gegen alternative, günstigere Hilfsmittel ist hervorzuheben, dass der Stehrollstuhl neben der reinen Trainingsfunktion auch die Selbständigkeit im Alltag maßgeblich verbessert. Die Kombination von Rollstuhl-Mobilität und Stehfunktion fördert die Teilhabe, die gemäß den Bestimmungen des SGB ebenfalls ein wesentliches Versorgungsziel darstellt. Dieses Argument kann im Rahmen einer MD-Prüfung substanziell belegt werden und erhöht die Chance auf eine Kostenübernahme des Stehrollstuhls.
Rezeptgestaltung und Wiedereinsatz
Für die Antragstellung ist es entscheidend, alle benötigten Zusatzfunktionen im Rollstuhl, die über die reine Stehfunktion hinausgehen (z.B. Sitzwinkelverstellung), präzise auf dem ärztlichen Rezept zu vermerken. Dies betrifft insbesondere Funktionen, die nachträglich nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand nachrüstbar sind.
Die GKV sind dazu angehalten, die Versicherten vorrangig mit wiedereingesetzten Hilfsmitteln aus ihrem Lager zu versorgen, sofern diese die im Rezept aufgeführten Anforderungen erfüllen. Versicherte sind verpflichtet, einen solchen Wiedereinsatz-Rollstuhl zu akzeptieren, wenn dieser die beantragten Funktionen bereitstellt. Die genaue Angabe aller Funktionen auf dem Rezept erleichtert der Krankenkasse die spezifische Suche nach einem passenden,
Was bedeutet die Hilfsmittelverzeichnisnummer (HMVNr)
Bedeutung der Hilfsmittelverzeichnisnummer (HMVNr)
Die Hilfsmittelverzeichnisnummer (HMVNr), vergeben vom GKV-Spitzenverband gemäß §139 SGB V, ist ein zentraler Begriff bei der Beantragung von Hilfsmitteln wie Stehrollstühlen durch die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV).
Historie und Zielsetzung des Hilfsmittelverzeichnisses
Das Hilfsmittelverzeichnis (HMV) wurde vor über 30 Jahren eingeführt, um:
Die Entscheidungsfindung der Krankenkassen durch eine standardisierte Klassifizierung von Hilfsmitteln zu erleichtern.
Einen Qualitätsmindeststandard für die in Deutschland erstattungsfähigen Hilfsmittel zu sichern.
Das Ziel der Qualitätssicherung wurde jedoch weitestgehend durch die Einführung der europäischen Medical Device Regulation (MDR) abgelöst. Eine MDR-Konformität (CE-Kennzeichnung) gilt nunmehr als ausreichende Grundlage für die Annahme der Qualität eines Medizinproduktes in Deutschland.
Rolle der HMVNr in der Kassenpraxis
Trotz der regulatorischen Veränderungen basiert die interne Bearbeitung von Hilfsmittelanträgen bei einigen Krankenkassen weiterhin stark auf der HMVNr. Dies kann die Bearbeitung von Hilfsmitteln ohne eine registrierte HMVNr erschweren.
Darüber hinaus nutzen manche Krankenkassen die Listung im HMV als Schutzmechanismus, um die Versorgung auf Produkte mit gesicherter Qualität und kalkulierbaren Folgekosten (z.B. Ersatzteile) zu beschränken.
Rechtliche Grundlagen und Ausnahmen
Grundsatz: Die gesetzlichen Krankenkassen sind grundsätzlich verpflichtet, ein Hilfsmittel auch dann zu genehmigen und die Kosten zu übernehmen, wenn es keine HMVNr besitzt, vorausgesetzt:
Es entspricht den Anforderungen der MDR (MDR-konform).
Es existiert kein funktionsgleiches, geeignetes Hilfsmittel mit HMVNr, das die medizinische Notwendigkeit in gleicher Weise erfüllt.
Einige Krankenkassen behelfen sich zur internen Abwicklung von Anträgen für Produkte ohne HMVNr mit der Vergabe sogenannter Interims-HMVNr. Andere verzichten bei Nachweis der MDR-Konformität auf die zwingende Forderung einer HMVNr.
Hinweis: Das Hilfsmittelverzeichnis hat keinen normativen Charakter, sondern dient vorrangig als Orientierungs- und Verwaltungshilfe. Die rechtliche Leistungspflicht der GKV richtet sich stets nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
Was sollte auf einem Rezept für einen Stehrollstuhl stehen
Rezepttext für einen Stehrollstuhl
Obwohl die Hoheit über die Verordnung beim verordnenden Arzt liegt, kann eine präzise Rezeptformulierung den Genehmigungsprozess durch die Krankenkasse signifikant beschleunigen und die Chance erhöhen, das passende Hilfsmittel (Stehrollstuhl) bewilligt zu bekommen.
Wichtige Bestandteile der Verordnung
Folgende Angaben sollten zur Sicherung des Bedarfs und zur Erfüllung der Kriterien der Zweckmäßigkeit und Ausreichendheit auf dem Rezept aufgeführt werden:
| Dokumentationspunkt | Erläuterung und Ziel |
| Bezeichnung des Hilfsmittels | Stehrollstuhl (explizit nennen). |
| Antriebsart | Eindeutige Angabe: manuell oder elektrisch angetrieben. |
| Sitzverstellungen | Alle notwendigen Verstellfunktionen (z.B. Sitzwinkel, Rückenwinkel) aufführen und die Bedienungsart (elektrisch/manuell) ergänzen. |
| Unabdingbare Merkmale | Hinweis auf weitere technische Eigenschaften, die eine nachträgliche Nachrüstung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zulassen (z.B. spezielle Fahrwerkskonfigurationen). |
| Versorgungsziele | Nennung der konkreten Ziele des Stehrollstuhls, insbesondere: tägliches Stehtraining und Verbesserung der Selbständigkeit/Teilhabe ($\rightarrow$ wichtiges Argument für den MDK). |
| Hilfsmittelverzeichnisnummer (HMVNr) | Sofern bekannt, die HMVNr. des präferierten oder eines vergleichbaren Produkts angeben. Dies erleichtert die interne Bearbeitung und Recherche eines Wiedereinsatzmodells durch die Kasse. |
| Erfolgreiche Erprobung | Optional: Ein Hinweis auf eine erfolgreich durchgeführte Erprobung/Probe mit einem entsprechenden Hilfsmittel kann die Notwendigkeit belegen. |
Beispiel für einen Rezepttext
Ein optimierter Verordnungstext für einen Stehrollstuhl könnte wie folgt lauten:
Verordnet wird: Ein manuell angetriebener Rollstuhl mit Stehfunktion und elektrischer Rückenwinkelverstellung in leichter Bauweise.
Zweck der Versorgung: Dient dem täglichen Stehtraining, der Prophylaxe von Folgeerkrankungen sowie der Verbesserung der Selbständigkeit und der gesellschaftlichen Teilhabe.
HMVNr.: 18.99.03.1010
Hinweis: Eine Erprobung mit einem vergleichbaren Hilfsmittel wurde erfolgreich durchgeführt.
Was tun, wenn die gesetzliche Krankenkasse verlangt, dass Sie einen weiteren Stehrollstuhl erproben sollen
Zusätzliche Erprobung für den Stehrollstuhl (Mitwirkungspflicht)
Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen Versicherte der Mitwirkungspflicht (§ 60 SGB I) bei der Auswahl eines Hilfsmittels. Diese Pflicht umfasst die Unterstützung der Krankenkasse bei der Gewährleistung einer zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Sinne des §12 SGB V.
Annahme und Durchführung von Erprobungen
Versicherte sollten eine von der Krankenkasse vorgeschlagene Probe mit einem alternativen Stehrollstuhl grundsätzlich annehmen. Die Erprobung dient der objektiven Feststellung der Eignung und kann folgende Ergebnisse liefern:
Die Entdeckung eines noch besser geeigneten oder funktional gleichwertigen, aber wirtschaftlicheren Hilfsmittels.
Die Bestätigung der ursprünglichen Wahl des Versicherten.
Kriterien für die Gleichwertigkeitsprüfung
Um die Ausreichendheit des Hilfsmittels zu gewährleisten, muss der alternativ angebotene Rollstuhl denselben Anforderungen unterworfen werden wie das ursprünglich beantragte Modell.
Wichtige Bewertungspunkte:
Funktionale Gleichwertigkeit: Werden alle im ärztlichen Rezept geforderten Funktionen (z.B. Stehfunktion, elektrische Verstellungen, Mobilität) in gleicher Weise erfüllt?
Individuelle Eignung: Der Versicherte muss in die Bewertung einbeziehen, ob der persönliche Gesundheitszustand (z.B. ein „besserer“ oder „schlechterer“ Tag) die Ergebnisse der jeweiligen Proben beeinflusst hat.
Dokumentation der Erprobungsergebnisse
Bei Gleichwertigkeit: Können keine signifikanten Unterschiede in der Unterstützung festgestellt werden, kann die Wahlentscheidung der Krankenkasse (Wirtschaftlichkeitsgebot) überlassen werden.
Bei Ungleichwertigkeit: Eventuelle positive oder negative Abweichungen des Alternativmodells (z.B. im Transfer, in der Standsicherheit, in der Bedienbarkeit) müssen detailliert im Probeprotokoll vermerkt werden. Diese Dokumentation dient als wesentliche Grundlage für einen gegebenenfalls notwendigen Widerspruch.
Mithilfe dieser sorgfältigen Protokollierung kann der Versicherte seine individuellen Bedarfe belegen und somit eine Versagung des ursprünglich gewünschten Hilfsmittels erfolgreich anfechten, sofern das Alternativmodell nicht ausreichend und zweckmäßig ist.
Was tun, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Finanzierung meines Stehrollstuhls ablehnt
Vorgehen bei Ablehnung eines Stehrollstuhls
Ablehnungen von Anträgen auf Kostenübernahme eines Stehrollstuhls durch Gesetzliche Krankenkassen (GKV) sind häufig und stellen oft einen initialen Filterprozess dar. Schätzungen zufolge werden ein signifikanter Anteil der Anträge nach einer ersten Ablehnung von den Antragstellern nicht weiterverfolgt.
1. Widerspruch und Fristeinhaltung
Gegen das Ablehnungsschreiben der Krankenkasse muss fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Die entsprechende Frist ist im Ablehnungsschreiben genannt und beträgt in der Regel einen Monat.
Form und Begründung: Eine besondere Form oder eine detaillierte Begründung ist für den fristgerechten Widerspruch nicht zwingend erforderlich.
Falsche Begründung: Liegt der Ablehnung eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung der Krankenkasse zugrunde (z.B. Fehleinschätzung der Selbstständigkeit), sollte dies explizit im Widerspruch korrigiert und belegt werden.
2. Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MD)
Nach dem Widerspruch schaltet die Krankenkasse in der Regel den Medizinischen Dienst (MD) – ehemals MDK – ein, um die Notwendigkeit der Versorgung zu prüfen.
Prüfung nach Aktenlage: Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit erfolgt die Prüfung oft nur nach Aktenlage.
Anforderung eines Hausbesuchs: Haben sich die gesundheitlichen oder lebensumständlichen Gegebenheiten des Versicherten kürzlich verändert, sollte unbedingt ein Hausbesuch durch den MD zur persönlichen Begutachtung der aktuellen Situation angefordert werden. Dies ermöglicht eine realitätsnähere Beurteilung.
3. Klage vor dem Sozialgericht
Wird der Antrag nach der MD-Prüfung und dem Widerspruchsverfahren erneut abgelehnt, steht dem Versicherten der Rechtsweg über das Sozialgericht offen.
Kosten und Rechtsbeistand: Das Verfahren vor dem Sozialgericht in der ersten Instanz ist kostenfrei. Ein Rechtsbeistand ist nicht vorgeschrieben.
Empfehlung: Aufgrund der Komplexität des Sozialrechts und zur Erhöhung der Erfolgschancen wird jedoch empfohlen, die Vertretung einem erfahrenen Fachanwalt für Sozialrecht zu übertragen. Die Kosten hierfür können gegebenenfalls über eine Rechtsschutzversicherung oder durch spezialisierte Verbände gedeckt werden.
Erfolgsaussichten: Die Erfolgsaussichten für eine positive gerichtliche Entscheidung sind in diesen Fällen, in denen die medizinische Notwendigkeit belegbar ist, empirisch als relativ hoch einzustufen.
Was tun, wenn die gesetzliche Krankenkasse einen Rollstuhl aus Ihrem Wiedereinsatzlager zuweist
Wiedereinsatz von Stehrollstühlen
Stehrollstühle zählen zu den anschaffungsintensiven Hilfsmitteln, die in der Regel von den Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) angekauft werden. Im Sinne einer wirtschaftlichen und effizienten Nutzung (§12 SGB V) werden diese Hilfsmittel bei Nichtbedarf des Erstnutzers wiedereingesetzt und anderen Versicherten angeboten.
Aufbereitung und Mitwirkungspflicht beim Wiedereinsatz
Aufbereitung: Vor dem Wiedereinsatz wird der Rollstuhl professionell aufbereitet, sodass er sich in einem einwandfreien und hygienisch unbedenklichen Zustand befindet und meist nur geringfügige Gebrauchsspuren aufweist.
Annahmepflicht: Sofern der angebotene Stehrollstuhl aus dem Wiedereinsatz funktionell und individuell gleichwertig zu dem ursprünglich beantragten und erprobten Modell ist – das heißt, er bietet dieselbe Unterstützung und dieselben Nutzungsmöglichkeiten – ist der Versicherte verpflichtet, das Angebot der Krankenkasse anzunehmen.
Recht auf Ablehnung bei wesentlichen Abweichungen
Versicherte haben das Recht, das Angebot eines Wiedereinsatz-Rollstuhls abzulehnen, wenn dieser in wesentlichen Funktionen von dem benötigten und erprobten Hilfsmittel abweicht und dadurch die Erreichung des Versorgungsziels gefährdet ist.
Beispiele für wesentliche Ablehnungsgründe:
Antriebsart: Eine Abweichung in der Antriebsart (z.B. manuell statt elektrisch oder umgekehrt), die die Selbständigkeit und Mobilität des Versicherten im Alltag einschränkt.
Dimensionen/Größe: Eine abweichende Baugröße, die eine zweckmäßige Nutzung in der häuslichen Umgebung (z.B. aufgrund zu geringer Türbreiten oder beengter Platzverhältnisse in der Wohnung) ausschließt.
Technische Spezifikationen (z.B. Motorisierung): Eine Motorisierung oder Ausstattung, die für die notwendigen täglichen Wegstrecken oder die zu bewältigenden Geländeanforderungen (z.B. Steigungen) nicht ausreichend ist.
In solchen Fällen muss die Ablehnung detailliert begründet werden, um eine erneute Prüfung durch die Krankenkasse zu erwirken. Dies erfolgt in der Praxis durch Ihr Sanitätshaus unter Ihrer Mithilfe.
Was ist bei der Finanzierung des Stehrollstuhls durch durch die privaten Krankenkasse zu beachten
Finanzierung des Stehrollstuhls durch Private Krankenkassen (PKV)
Die Kostenübernahme für einen Stehrollstuhl durch eine Private Krankenversicherung (PKV) richtet sich primär nach den individuellen Vertragsbedingungen des Versicherten.
Prinzipien der Kostenübernahme
Vertragsprüfung: Zunächst ist zwingend zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Versicherungsvertrag die Kostenerstattung für Hilfsmittel, insbesondere für Rollstühle, regelt.
Analoge Anwendung der GKV-Kriterien: Werden die Kosten für Rollstühle vertraglich übernommen, orientiert sich die PKV in der Prüfung der Versorgung an ähnlichen Kriterien wie die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Auch Privatversicherer lassen die Zweckmäßigkeit und die Angemessenheit (Wirtschaftlichkeit) der beantragten Hilfsmittelversorgung überprüfen.
Anforderungen an die ärztliche Verordnung
Obwohl die Hilfsmittelverzeichnisnummer (HMVNr) in der PKV in aller Regel kein Kriterium für die Kostenübernahme darstellt, sollte das ärztliche Rezept dennoch detailliert formuliert sein:
Detaillierte Funktionsangabe: Es ist ratsam, alle gewünschten Funktionen des Rollstuhls (z.B. elektrische Sitzverstellungen, spezielle Antriebsarten) explizit auf dem Rezept aufzuführen, die über die reine Stehfunktion hinausgehen. Dies dient der klaren Definition des Bedarfs und der Abgrenzung zu einfacheren Modellen.
Rolle des Wiedereinsatzes
Der Wiedereinsatz von Hilfsmitteln spielt bei den meisten PKV keine Rolle, da die Privatversicherungen die Hilfsmittel meist nicht selbst ankaufen und lagern, sondern den Kaufpreis des Patienten erstatten. Dennoch ist eine detaillierte Verordnung zur Vermeidung unnötiger Diskussionen über die Angemessenheit der beantragten Ausstattung sinnvoll.
Unter welchen Umständen finanziert die Deutsche Rentenversicherung (DRV) einen Stehrollstuhl
Finanzierung eines Stehrollstuhls durch die Rentenversicherung (RV)
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann als Leistungsträger der Rehabilitation die Kosten für einen Stehrollstuhl übernehmen, sofern dieser zur Wiederherstellung, Sicherung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten dient (§ 9 SGB VI). Dies stellt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dar.
Voraussetzungen für die Zuständigkeit der RV
Die Rentenversicherung ist für die Finanzierung eines Stehrollstuhls zuständig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Berufliche Notwendigkeit: Der Stehrollstuhl muss zwingend erforderlich sein, um die Rückkehr in den sozialversicherungspflichtigen Arbeitsmarkt zu ermöglichen oder um den aktuellen Arbeitsplatz zu sichern.
Dies ist der Fall, wenn der Versicherte ohne das Hilfsmittel nur noch vermindert arbeiten könnte oder aus dem Erwerbsleben ausscheiden müsste.
Die Zuständigkeit der RV besteht auch dann, wenn der Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht oder ohne den Stehrollstuhl eine solche Rente drohen würde.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Der Versicherte muss in der Regel die Mindestversicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
Nachrangigkeit: Die Rentenversicherung ist nur dann zuständig, wenn kein anderer Rehabilitationsträger (z.B. die Gesetzliche Krankenversicherung oder die Agentur für Arbeit) vorrangig leistungspflichtig ist.
Beratung und Antragstellung
Zur Klärung der individuellen Voraussetzungen und für weitere Informationen können sich Versicherte an die regionalen Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung wenden, die spezialisierte Hilfsmittelberatungen anbieten.
Unter welchen Umständen finanziert die Agentur für Arbeit (AfA) einen Stehrollstuhl
Finanzierung eines Stehrollstuhls durch die Agentur für Arbeit (AfA)
Die Agentur für Arbeit (AfA) kann im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX i. V. m. SGB III) die Kosten für einen Stehrollstuhl übernehmen.
Voraussetzungen für die Zuständigkeit der AfA
Die Agentur für Arbeit ist zuständig für die Finanzierung eines Stehrollstuhls, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Berufliche Notwendigkeit: Der Stehrollstuhl muss eine Voraussetzung dafür sein, dass der Versicherte eine Ausbildung oder Arbeit
beginnen,
ausüben oder
fortsetzen kann.
Nachrangigkeit: Die AfA ist nachrangig zuständig, das heißt, kein anderer Rehabilitationsträger (z.B. die Gesetzliche Krankenkasse oder die Rentenversicherung) darf für die Finanzierung leistungspflichtig sein.
Verfahren und Beratung
Kontaktstelle: Für die Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Eingliederungsberatung bei der zuständigen Agentur für Arbeit die richtige Anlaufstelle.
Arbeitsplatzanalyse: Die Eingliederungsberatung wird in der Regel Kontakt zum Arbeitgeber aufnehmen und gegebenenfalls gemeinsam mit dem Versicherten eine Arbeitsplatzbesichtigung durchführen, um die spezifische Notwendigkeit des Hilfsmittels zu beurteilen.
Einbindung anderer Träger: Im Rahmen des Antragsverfahrens kann die AfA zur Klärung der Zuständigkeit und der bestmöglichen Versorgung auch das Integrationsamt oder die Rentenversicherung einschalten.
Für weitergehende Fragen zur konkreten Antragstellung ist die Eingliederungsberatung der AfA der primäre Ansprechpartner.
Wie verläuft grundsätzlich die Antragstellung bei DRV und AfA
Antragstellung bei der Rentenversicherung (DRV) und der Agentur für Arbeit (AfA)
Da die Rentenversicherung (DRV) und die Agentur für Arbeit (AfA) primäre Leistungsträger für die Teilhabe am Arbeitsleben sind, fasse ich die Schritte für die Antragstellung auf einen Stehrollstuhl bei diesen beiden Trägern zusammen.
Die Finanzierung eines Stehrollstuhls durch die DRV oder die AfA erfolgt über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§49 SGB IX).
1. Zuständigkeitsklärung (Antragstellung)
Der erste und wichtigste Schritt ist die korrekte Adressierung des Antrags, da hier das Trägerprinzip gilt:
DRV: Zuständig, wenn Sie die Mindestversicherungszeit von 15 Jahren erfüllt haben oder bei Ihnen eine drohende Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden soll.
Antrag: Sie stellen den Antrag bei Ihrer zuständigen regionalen oder bundesweiten Rentenversicherung.
AfA: Zuständig, wenn Sie noch nicht die Voraussetzungen für die DRV erfüllen (z.B. junge Menschen vor oder in der Ausbildung oder Berufsanfänger).
Antrag: Sie wenden sich an die Eingliederungsberatung Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit.
Wichtig: Sie müssen den Antrag nur bei einem Träger stellen. Haben Sie den Träger falsch gewählt, ist dieser verpflichtet, den Antrag innerhalb der Frist von zwei Wochen an den zuständigen Träger weiterzuleiten (§ 14 SGB IX).
2. Erforderliche Unterlagen und Begründung
Für die Prüfung des Antrags benötigen beide Träger ähnliche Nachweise, die den beruflichen Zweck des Stehrollstuhls belegen:
Ärztliche Verordnung/Gutachten: Ein detailliertes ärztliches Rezept oder ein Gutachten, das die medizinische Notwendigkeit der Stehfunktion zur Ausübung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bescheinigt.
Berufliche Notwendigkeitsbegründung: Eine detaillierte Erklärung, warum der Stehrollstuhl für die konkrete Tätigkeit unerlässlich ist (z.B. verbesserte ergonomische Arbeitshöhe, erhöhte Aktionsweite am Arbeitsplatz, Notwendigkeit für bestimmte Arbeitsprozesse).
Stellungnahme des Arbeitgebers (optional, aber hilfreich): Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Hilfsmittels und dessen Bedeutung für die Erhaltung/Anpassung des Arbeitsplatzes.
Kostenvoranschlag: Ein detaillierter Kostenvoranschlag des Hilfsmittellieferanten für das beantragte Modell.
3. Prüfprozess
Sowohl die DRV als auch die AfA prüfen die Wirtschaftlichkeit und die Eignung des Hilfsmittels für den Arbeitszweck:
Begutachtung: Die DRV oder AfA kann eigene Gutachten anfordern oder den Medizinischen Dienst (MD) oder andere spezialisierte Gutachter (z.B. den Technischen Beratungsdienst) einschalten, oft inklusive einer Arbeitsplatzbesichtigung.
Alternativenprüfung: Es wird geprüft, ob kostengünstigere Hilfsmittel oder Arbeitsplatzanpassungen den gleichen beruflichen Zweck erfüllen können.
Nach positiver Prüfung wird die Kostenübernahme bewilligt. Bei einer Ablehnung können Sie, wie bereits besprochen, Widerspruch einlegen.
Unter welchen Umständen finanziert das Integrationsamt/Inklusionsamt (IA) einen Stehrollstuhl
Finanzierung eines Stehrollstuhls durch das Integrationsamt (IA)
Das Integrationsamt (IA) – oft auch Inklusionsamt genannt – ist ein möglicher Kostenträger für die Finanzierung eines Stehrollstuhls im Rahmen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben (§ 185 SGB IX).
Voraussetzungen für die Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Integrationsamtes ist nachrangig geregelt, d.h., es finanziert den Stehrollstuhl nur dann, wenn kein anderer Rehabilitationsträger (z.B. GKV, DRV, AfA) für die Leistung leistungspflichtig ist.
Der Stehrollstuhl muss die Voraussetzung dafür sein, dass der schwerbehinderte Mensch:
Einen neuen Arbeitsplatz erhält.
Oder der Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber individuell eingerichtet oder umgestaltet wird, um die Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.
Finanzierungsumfang und -arten
Zuschüsse: Das IA kann Zuschüsse von bis zu 100% der Kosten gewähren. Eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung wird jedoch positiv bewertet.
Folgekosten: Auch Folgekosten wie notwendige Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen sind zuschussfähig.
Zusätzliche Leistungen: Das IA kann ebenfalls den Umbau eines Rollstuhls oder die Anschaffung von Zubehör, das unmittelbar für die Arbeitsaufnahme erforderlich ist (z.B. spezielle Vorrichtungen für den Autotransport des Rollstuhls), bezuschussen.
Lokale Organisation und Kontakt
Die Bezeichnung und Organisation der Integrations- oder Inklusionsämter unterscheidet sich regional je nach Bundesland. Für die korrekte Zuständigkeitsklärung sollten sich Betroffene bei ihrer örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach dem für sie zuständigen Amt erkundigen.
Unter welchen Umständen finanziert eine Unfallversicherung (UV) einen Stehrollstuhl
Finanzierung eines Stehrollstuhls durch eine Unfallversicherung (UV)
Die Unfallversicherung (UV), zu der sowohl die Berufsgenossenschaften (BG) als auch die Unfallkassen des öffentlichen Dienstes zählen, tritt als Kostenträger auf, wenn die Notwendigkeit des Stehrollstuhls auf einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit beruht (§ 26 SGB VII).
Zuständigkeit und Leistungsspektrum
Nachrangigkeit: Die UV übernimmt die Finanzierung dann, wenn kein anderer Kostenträger (z.B. die GKV oder die DRV) vorrangig leistungspflichtig ist.
Fremdverschulden: Bei Unfällen mit Fremdverschulden kann die GKV zunächst in Vorleistung treten, übt aber in der Regel einen Regressanspruch gegen die haftende Unfallversicherung des Verursachers aus, um die Kosten weiterzugeben.
Leistungsumfang: Stehrollstühle gehören grundsätzlich zum Leistungsspektrum der Unfallkassen, da sie eine wesentliche Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit darstellen.
Prozess in der Rehabilitation
Im Falle der Berufsgenossenschaften findet die Heilbehandlung oft in einer BG-Klinik statt. Diese Kliniken prüfen in der Regel aktiv die Notwendigkeit einer Stehrollstuhlversorgung.
Rezept/Empfehlung: Im Rahmen der an die Akutbehandlung anschließenden Rehabilitation sollte proaktiv ein Rezept oder eine Empfehlung für einen Stehrollstuhl von den behandelnden Ärzten oder Therapeuten eingeholt werden, falls die Klinik dies nicht von sich aus veranlasst.
Erprobung: Es ist sinnvoll, die erste Erprobung des Stehrollstuhls in der Klinik in Anwesenheit der behandelnden Therapeuten durchzuführen.
Häusliches Umfeld: Unmittelbar daran sollte eine Begehung des häuslichen Umfeldes erfolgen. Dies stellt sicher, dass die Gegebenheiten zuhause die Nutzung des Stehrollstuhls ermöglichen und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorgenommen werden können.
Besondere Hinweise
Gerade bei Patienten, die ihren Rollstuhl nicht selbstständig antreiben können, wird die Möglichkeit einer Stehrollstuhlversorgung durch einige Kliniken fälschlicherweise übersehen. Es ist wichtig, auch hier die potenziellen Vorteile eines manuellen Lagerungsrollstuhls mit Stehfunktion (oft auch durch betreuende Personen bedienbar) hervorzuheben, da diese nicht nur von elektrischen Modellen abgedeckt werden.
Unter welchen Umständen kann es sinnvoll sein einen Stehrollstuhl privat zu finanzieren
Private Finanzierung eines Stehrollstuhls
Die private Finanzierung eines Stehrollstuhls durch den Versicherten ist in den meisten Fällen wirtschaftlich nicht sinnvoll und sollte nur unter sehr spezifischen Umständen in Betracht gezogen werden.
Argumente gegen die private Finanzierung
Kosten-Nutzen-Analyse (Folgekosten): Ein privater Kauf bedeutet, dass alle Folgekosten, einschließlich Wartung, Reparaturen und die Beschaffung von Ersatzteilen, vom Käufer selbst getragen werden müssen.
Wiederverkaufswert (Totalverlustrisiko): Der Wiederverkaufswert eines gebrauchten Stehrollstuhls ist extrem gering. Da die überwiegende Mehrheit der potenziellen Interessenten das Hilfsmittel neu über die Krankenkasse finanziert bekommen kann, liegt das Risiko eines nahezu vollständigen Kapitalverlusts beim privaten Verkäufer. Sanitätshäuser nehmen privat gekaufte, gebrauchte Hilfsmittel in der Regel nicht in Zahlung.
Alternative: Juristische Unterstützung: Ist der Grund für die Überlegung einer privaten Finanzierung die Überforderung durch den Beantragungsprozess bei den Kostenträgern, wird dringend empfohlen, Hilfe bei Selbsthilfegruppen oder Patientenverbänden zu suchen. Der Mitgliedsbeitrag und eventuelle Kosten für juristischen Beistand sind deutlich geringer als die Anschaffungskosten des Hilfsmittels.
Sinnvolle Ausnahmen für einen privaten Kauf
Eine private Finanzierung kann nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Versorgung außerhalb des Leistungsspektrums der deutschen Sozialversicherungsträger liegt:
Auslandsumzug/Nicht-EU-Nutzung: Der Kauf kann in Betracht gezogen werden, wenn der Rollstuhl dauerhaft ins nicht-EU-Ausland verbracht und dort repariert werden soll und die Einhaltung europäischer Sicherheitsstandards (CE/MDR) für den Nutzer dort keine Rolle spielt.
Achtung: In einem solchen Fall ist in der Regel auch eine Kostenübernahme durch die deutsche Krankenversicherung ausgeschlossen.
Hinweis zum Export: Bei der Ausfuhr des Stehrollstuhls in das Ausland sollte sich der private Käufer vorab beim zuständigen Zoll erkundigen, ob eine Erstattung der gezahlten Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) möglich ist.